Januar 31 2022

Schaubild neue Quarantäneverordnung

Schaubild

Die aktuelle Absonderungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz vom 28.01.2022 finden Sie unter folgendem Link:  https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/

Es gelten aktuell folgende Regelungen:

Positiv getestete Personen:

  • Für positiv getestete Personen (PCR-Test oder POC-Antigen-Schnelltest durch geschultes Personal) gilt eine 10-tägige Quarantänepflicht gerechnet ab dem Abstrichdatum des ersten positiven Tests mit der Möglichkeit sich nach 7 Tagen (also ab dem 8. Tag) mit POC-Antigentest freizutesten.

Ein positiver Selbsttest muss durch einen POC- oder PCR-Test bestätigt werden. Die Personen sind verpflichtet, unverzüglich einen POC-Antigentest durch geschultes Personal an einer Teststelle durchführen zu lassen. Ist das Ergebnis positiv, besteht eine unmittelbare Absonderungspflicht, § 6 AbsonderungsVO.

Melde- und Informationspflicht:

Die Schulen und Kitas sind bei Vorliegen einer positiven Testung einer Person verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt umgehend zu informieren (§ 5 Abs. 3 AbsonderungsVO sowie Meldepflicht nach IfSG). Außerdem sind anonymisiert die Sorgeberechtigten der Schüler*innen oder Kinder aus der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe oder Betreuungskohorte, in der die Infektion aufgetreten ist, darüber zu informieren.

Rückverfolgung allgemein:

  • Als Kontaktpersonen zählen alle Kinder/Schüler*innen/Päd. Personal, die in den vergangenen 5 Tagen vor dem positiven Abstrich bzw. der 2 Tage vor Symptombeginn (meist deckungsgleich) Kontakt zur infizierten Person hatten bzw. ein Kontakt nicht sicher ausgeschlossen werden kann.

Kontaktpersonenmanagement in Schulen – NEU!!!:

  • 1 positiver Fall (Selbsttest, POC-Schnelltest, PCR-Test) in der Klasse/im Kurs § 3 Abs. 1 AbsonderungsVO >>

für alle Kontaktpersonen der Lern- und Betreuungsgruppe, also Schüler*innen und Lehrpersonal der Klasse/Kurse/Parallelklasse, die in den 5 Tagen vor dem positiven Abstrich gemeinsam mit der infizierten Person im Unterricht waren, besteht eine Testpflicht (Selbsttest in der Schule) für die nächsten 5 Schultage, jedoch keine Quarantänepflicht. Von der Testpflicht ausgenommen sind Geboosterte, geimpfte Genesene, frische Geimpfte sowie frische Genesen (s. unten). Die Testpflicht endet, sobald der positive Selbsttest oder POC-Antigen-Schnelltest durch einen „höherwertigen“ Test (in der Regel PCR-Test) mit negativem Ergebnis widerlegt wird. Für Kontaktpersonen, die in den 10 Tagen nach Kontakt zu einer positiv getesteten Person Krankheitssymptome entwickeln, gilt dennoch eine Absonderungspflicht bis ein negatives PCR-Ergebnis vorliegt, diese gelten dann als „krankheitsverdächtig“ auch wenn sie geboostert/geimpft/genesen sind.

ÜBERGANGSREGELUNG Schule: Wer in den letzten Tagen Kontaktperson in einer Schule war und keine Symptome hat, darf die Quarantäne (die auf Grundlage der alten Verordnung galt) heute ohne Test verlassen, die Absonderungspflicht entfällt automatisch ab heute.

Quarantänebescheinigung: Quarantänebescheinigungen können am Ende der Absonderung auf Antrag ausgestellt werden. Bitte online beantragen:  https://corona.landkreis-birkenfeld.de/infos/quarantaenebescheinigung


Veröffentlicht31. Januar 2022 von FNeudert in Kategorie "Allgemein